gemäss eigenen Aussagen die Gehölze nur einmal im Dezember 2017 zurückgeschnitten (vgl. Z. 139 f. des Einvernahmeprotokolls). Angesichts dessen kann derzeit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte höchstens eine einfache Sachbeschädigung begangen hat, wofür ein rechtzeitiger Strafantrag fehlen würde (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Z. 3 der Stellungnahme; bereits am 21. August 2018 war die Beschuldigte individualisierbar, zudem lag bereits am 17. August 2018 die Offerte der Unternehmung H.______