Von diesem Sachverhalt geht offenbar auch die Staatsanwaltschaft aus, indem sie E.________ mit Strafbefehl vom 5. November 2019 wegen qualifizierter Sachbeschädigung, begangen von Januar 2017 bis Sommer 2018, verurteilte. Im besagten Tatzeitraum hat E.________ gemäss eigenen Aussagen die Gehölze nur einmal im Dezember 2017 zurückgeschnitten (vgl. Z. 139 f. des Einvernahmeprotokolls).