6 Grundsatz nach sehr wohl demselben Sachverhalt zugrunde liegen). Gleichermassen denkbar ist aber auch, dass E.________ die Gehölze die Jahre zuvor – wenn überhaupt – lediglich minim zurückgeschnitten hat und diese dann beim letzten Mal im Dezember 2017 radikal kürzte und insbesondere den massiven Kronenrückschnitt verursachte. Von diesem Sachverhalt geht offenbar auch die Staatsanwaltschaft aus, indem sie E.________ mit Strafbefehl vom 5. November 2019 wegen qualifizierter Sachbeschädigung, begangen von Januar 2017 bis Sommer 2018, verurteilte.