machte keine genaueren Angaben zur Häufigkeit und zum Umfang der Unterstützung durch die Beschuldigte und erläuterte nicht, was mit «bei einem Teil auch noch geholfen hat» gemeint ist. Offenbar handelte es sich jedenfalls um mehr als nur eine einmalige Unterstützungsleistung, hat die Beschuldigte in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 doch selbst angeführt, dass sie ihrem Vater lediglich teilweise und an unbekannten Tagen beim Zurückschneiden der Bäume behilflich gewesen sei (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme). Es ist unklar, wann die Beschuldigte ihrem Vater beim Bäume- Zurückschneiden geholfen hat. Dass sie E.__