In der Einvernahme vom 11. Juli 2019 relativierte er seine Aussage und machte geltend, dass er den grössten Teil alleine geschnitten habe und dass ihm die Beschuldigte bei einem Teil auch noch geholfen habe (vgl. Z. 73 ff. des Einvernahmeprotokolls). Zudem will er die Bäume über die Jahre hinweg zurückgeschnitten haben, das erste Mal wohl 2001 (vgl. Z. 57 ff. des Einvernahmeprotokolls). Diese Aussagen des Vaters der Beschuldigten sind mit Vorsicht zu geniessen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass E.________ versucht, seine Tochter nachträglich zu schützen resp. die Verantwortung für den Schaden auf sich alleine zu nehmen.