Auch wenn die Beschuldigte etwas weiter weg von ihrem Vater E.________ wohnt, lässt dies nicht unweigerlich auf fehlendes Wissen schliessen. Entsprechendes wurde auch nicht von E.________ geltend gemacht. Hinsichtlich seiner Aussagen fällt vielmehr auf, dass er gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 offenbar anlässlich der Besprechung vom 21. August 2018 noch ausgesagt hatte, dass er zusammen mit seiner Tochter die Bäume erstens in der Höhe gekürzt und zweitens die Äste, die auf die Seite seines Grundstückes geragt seien, bis zum Stamm gekappt habe (vgl. S. 2 der Anzeige).