Vorab ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorsatz der Beschuldigten zu einer (qualifizierten) Sachbeschädigung offensichtlich nicht gegeben ist. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie keine Kenntnis von der fehlenden Einwilligung des Beschwerdeführers hatte. Auch wenn die Beschuldigte etwas weiter weg von ihrem Vater E.______