5 Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand zu nehmen ist, da der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, ist nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorsatz der Beschuldigten zu einer (qualifizierten) Sachbeschädigung offensichtlich nicht gegeben ist.