Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Abklärungen zu tätigen, wann der Schaden entstanden sei. Der Strafantrag vom 12. Februar 2019 sei innert Frist erfolgt. Er habe erst durch die Aussagen von E.________ anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2019 eindeutige Kenntnis von der Person der Beschuldigte gehabt. Zudem sei das Ausmass des Gesamtschadens erst am 20. Dezember 2018 erkennbar gewesen.