Zudem sei der Strafantrag gegen die Beschuldigten offensichtlich zu spät gestellt worden. 4.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die nachgeschobene Begründung der Generalstaatsanwaltschaft sei unzulässig. Der Begründung der Staatsanwaltschaft und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft liege nicht derselbe Sachverhalt zugrunde. Die Frage des Umfangs der Beteiligung durch die Beschuldigte hätte von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Untersuchung gerade abgeklärt werden müssen. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Abklärungen zu tätigen, wann der Schaden entstanden sei.