Daneben weise auch der Umstand, dass E.________ die Bäume im Verlaufe der letzten Jahre meist selbst, d.h. ohne ihre Hilfe, zurückgeschnitten habe und sich dafür zivilrechtlich stets auf das Kapprecht habe berufen können, auf fehlende Kenntnis der Beschuldigte über die angeblich nicht vorhandene Einwilligung des Beschwerdeführers hin. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es mit Sicherheit am notwendigen Vorsatz der Beschuldigten fehle, werde vollumfänglich geteilt. Zudem sei der Strafantrag gegen die Beschuldigten offensichtlich zu spät gestellt worden.