Hinweise auf eine diesbezügliche fehlende Kenntnis seien unter anderem, dass sie in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft sei und sich nur gelegentlich in K.________(Ortschaft) bei ihrem Vater aufhalte. Daneben weise auch der Umstand, dass E.________ die Bäume im Verlaufe der letzten Jahre meist selbst, d.h. ohne ihre Hilfe, zurückgeschnitten habe und sich dafür zivilrechtlich stets auf das Kapprecht habe berufen können, auf fehlende Kenntnis der Beschuldigte über die angeblich nicht vorhandene Einwilligung des Beschwerdeführers hin.