davon auszugehen, dass die Beschuldigte bloss einmalig und nur zu einem kleinen Teil beim Baumschnitt im Dezember 2017 mitgeholfen habe. Der beim Vater der Beschuldigten im angefochtenen Strafbefehl festgestellte «grosse Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB sei als Gesamtschaden zu verstehen, welcher über rund 16 Jahre hinweg durch die Baumschnitte verursacht worden sein dürfte. Der von der Beschuldigten mitverursachte Anteil an diesem Schaden würde folglich mit Sicherheit unter der Schwelle liegen, welcher zur Annahme eines «grossen Schadens» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorausgesetzt werde.