weder zu diesem Umstand befragt worden noch habe er sich diesbezüglich geäussert. Dass keine Hinweise auf die Unkenntnis über die fehlende Einwilligung durch den Beschwerdeführer vorhanden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass die diesbezüglich geeigneten und erforderlichen Beweiserhebungsmethoden nicht durchgeführt worden seien. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, es sei gestützt auf die Aussagen von E.________ davon auszugehen, dass die Beschuldigte bloss einmalig und nur zu einem kleinen Teil beim Baumschnitt im Dezember 2017 mitgeholfen habe.