Die Beschuldigte sei bis heute nicht einvernommen worden. Somit habe sich diese nicht zu ihren Beweggründen äussern können, die Bäume zu schneiden. Es sei nicht möglich und unzulässig, auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen, ohne die betroffene Person anzuhören. Auch sonst lägen keine objektiven Merkmale vor, welche den Schluss auf die Unkenntnis der fehlenden Einwilligung zulassen würden. Insbesondere sei E.________ weder zu diesem Umstand befragt worden noch habe er sich diesbezüglich geäussert.