_ ohne Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte sei demgegenüber in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft. Es liege kein Hinweis vor, dass sie Kenntnis von der fehlenden Einwilligung durch den Beschwerdeführer gehabt habe. Es fehle damit am für den Tatbestand der Sachbeschädigung notwendigen Vorsatz. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft stütze sich auf keine objektiven Tatsachen. Es handle sich um eine blosse Mutmassung. Die Beschuldigte sei bis heute nicht einvernommen worden.