4.2 Am 6. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen im Dezember 2017, nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, E.________ habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er den grössten Teil der Bäume geschnitten habe, bei einem Teil habe ihm die Beschuldigte geholfen, ohne dies genauer auszuführen. E.________ und der Beschwerdeführer seien Nachbarn. Vorliegend handle es sich um einen Streit zwischen ihnen um das Schneiden von Bäumen durch E.________ ohne Zustimmung des Beschwerdeführers.