2014, N. 33 zu Art. 309 StPO, Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 426 vom 21. Januar 2019 E. 4.2, wonach die Staatsanwaltschaft, wenn der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten oder Strafanzeige nicht hinreichend ist, sogar in Ausnahmefällen und mit präziser Bezeichnung der noch zu ermittelnden Punkte die Akten an die Polizei überweisen oder zurückweisen kann, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen, ohne dass diesfalls bereits eine Untersuchung zu eröffnen ist). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.