Der Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Befragung der dannzumal noch nicht namentlich bekannten Beschuldigten wurde noch vor deren Durchführung wieder zurückgezogen (vgl. den Berichtsrapport vom 18. Juli 2019), so dass dadurch kein Verfahren eröffnet wurde. Die getätigte blosse Ermittlung der Personalien der Beschuldigten, welche durch die Befragung des Vaters der Beschuldigten erfolgte, stellt noch keine Untersuchungshandlung dar, welche zur Eröffnung eines Verfahrens führt und die Anordnung der Frist zur Stellungnahme nach Art. 308 Abs. 1 StPO bedingt (vgl. in diesem Sinne