Dieser wurde dann aber am 15. Juli 2019 betreffend die Befragung der Beschuldigten wieder zurückgezogen. Der Ermittlungsauftrag umfasste demnach nur noch die Abklärung der Personalien der Beschuldigten. Diese polizeiliche Abklärung muss selbstredend ohne vorgängige Verfahrenseröffnung möglich sein. Indem die regionale Staatsanwältin das Verfahren nicht an die Hand nahm und nicht etwa eine Verfahrenseinstellung verfügte, wurde folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass sie in der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise den Textbaustein der Verfahrenseinstellung verwendete.