Vielmehr hätte das Verfahren unter vorgängiger Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO eingestellt werden müssen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs Folgendes aus: Formell eröffnete die zuständige Staatsanwältin nur gegen den Vater der Beschuldigten eine Strafuntersuchung. Zwar erliess [sie] in diesem Rahmen einen Ermittlungsauftrag an die Polizei zur delegierten Befragung beider Beschuldigten. Dieser wurde dann aber am 15. Juli 2019 betreffend die Befragung der Beschuldigten wieder zurückgezogen.