3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe der Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilt, welcher auch die Beschuldigte umfasst habe. Dies stelle eine Untersuchungshandlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens getätigt werde. Ein Abschluss des Verfahrens durch eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr hätte das Verfahren unter vorgängiger Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO eingestellt werden müssen.