Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 16. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte stellte am 17. Dezember 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 21. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest.