1. Am 6. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2019 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 16. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.