Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 6. November 2019 (O 19 11561) Erwägungen: 1. Am 6. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2019 Beschwerde. Er beantragte, die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 16. Dezember 2019 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschuldigte stellte am 17. Dezember 2019 den An- trag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 21. Januar 2020 hielt der Be- schwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbe- gehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe der Polizei einen Ermittlungsauftrag er- teilt, welcher auch die Beschuldigte umfasst habe. Dies stelle eine Untersuchungs- handlung dar, die nach der Eröffnung des Strafverfahrens getätigt werde. Ein Ab- schluss des Verfahrens durch eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr hätte das Verfahren unter vorgängiger Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO eingestellt werden müssen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs Folgendes aus: Formell eröffnete die zuständige Staatsanwältin nur gegen den Vater der Beschuldigten eine Strafun- tersuchung. Zwar erliess [sie] in diesem Rahmen einen Ermittlungsauftrag an die Polizei zur delegier- ten Befragung beider Beschuldigten. Dieser wurde dann aber am 15. Juli 2019 betreffend die Befra- gung der Beschuldigten wieder zurückgezogen. Der Ermittlungsauftrag umfasste demnach nur noch die Abklärung der Personalien der Beschuldigten. Diese polizeiliche Abklärung muss selbstredend ohne vorgängige Verfahrenseröffnung möglich sein. Indem die regionale Staatsanwältin das Verfah- ren nicht an die Hand nahm und nicht etwa eine Verfahrenseinstellung verfügte, wurde folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass sie in der Nichtan- handnahmeverfügung fälschlicherweise den Textbaustein der Verfahrenseinstellung verwendete. 3.3 Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten. Eine Befra- gung zur Sache – und damit eine Untersuchungshandlung – hat betreffend die Be- 2 schuldigte effektiv nicht stattgefunden. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Be- fragung der dannzumal noch nicht namentlich bekannten Beschuldigten wurde noch vor deren Durchführung wieder zurückgezogen (vgl. den Berichtsrapport vom 18. Juli 2019), so dass dadurch kein Verfahren eröffnet wurde. Die getätigte blosse Ermittlung der Personalien der Beschuldigten, welche durch die Befragung des Va- ters der Beschuldigten erfolgte, stellt noch keine Untersuchungshandlung dar, wel- che zur Eröffnung eines Verfahrens führt und die Anordnung der Frist zur Stellung- nahme nach Art. 308 Abs. 1 StPO bedingt (vgl. in diesem Sinne auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1229; LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 39 f. zu Art. 309 StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO, Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 426 vom 21. Januar 2019 E. 4.2, wonach die Staatsanwaltschaft, wenn der Verdacht bei Eingang der polizei- lichen Akten oder Strafanzeige nicht hinreichend ist, sogar in Ausnahmefällen und mit präziser Bezeichnung der noch zu ermittelnden Punkte die Akten an die Polizei überweisen oder zurückweisen kann, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen, ohne dass diesfalls bereits eine Untersuchung zu eröffnen ist). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 4. 4.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ein gegen E.________, Vater der Beschuldigten, und die dannzumal noch nicht namentlich bekannte Beschuldigte wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe Ende Juni 2018 bemerkt, dass die sich auf seinem Grundstück (F.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. a.________) befindlichen Bäume erheblich zurückgeschnitten worden seien. Mittels Postkarte vom 25. Juni 2018 habe er E.________, welcher Nutzniesser der benachbarten Stockwerkein- heit (G.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. b.________) sei, zu einem Gespräch einge- laden. Dieses habe am 21. August 2018 stattgefunden. E.________ habe anläss- lich dieser Besprechung bestätigt, dass er zusammen mit der Beschuldigten die Bäume in der Höhe gekürzt und die Äste, welche auf sein Grundstück geragt hät- ten, bis zum Stamm gekappt habe. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Unter- nehmung H.________ GmbH habe den Schaden zunächst auf ca. CHF 12‘000.00 geschätzt und später eine Offerte für das Ersetzen der Pflanzen in der Höhe von CHF 33‘239.10 vorgelegt. Von einem Totalschaden sei auch das Unternehmen I.________ AG ausgegangen. Es sei bereits mehrmals versucht worden, ausserge- richtlich eine Vereinbarung über die Kostentragung abzuschliessen, bislang jedoch ohne Erfolg. Im Rahmen der Einvernahme vom 11. Juli 2019 bestätigte E.________, dass er im Verlauf der letzten Jahre immer wieder die Bäume zurückgeschnitten habe, zuletzt im Dezember 2017. Den grössten Teil habe er allein geschnitten. Bei einem Teil habe ihm auch noch seine Tochter geholfen. Da er mit den vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachten Vereinbarungen nicht einverstanden gewesen sei, habe er nicht be- absichtigt, auf die Forderung einzutreten. Mit Strafbefehl vom 5. November 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft E.________ der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig, begangen von Januar 2017 bis Sommer 2018, indem er widerrechtlich mindestens sieben Nadelgehölze zurück- schnitt, welche vom Grundstück des Beschwerdeführers aus auf sein Grundstück gewachsen waren bzw. Schatten auf sein Grundstück warfen, wodurch die Nadel- gehölze einen Totalschaden erlitten und ausgetauscht werden mussten, was einen Schaden von CHF 33‘239.10 verursachte. 4.2 Am 6. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schuldigte wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen im Dezember 2017, nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, E.________ habe in seiner Ein- vernahme angegeben, dass er den grössten Teil der Bäume geschnitten habe, bei einem Teil habe ihm die Beschuldigte geholfen, ohne dies genauer auszuführen. E.________ und der Beschwerdeführer seien Nachbarn. Vorliegend handle es sich um einen Streit zwischen ihnen um das Schneiden von Bäumen durch E.________ ohne Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte sei demgegenüber in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft. Es liege kein Hinweis vor, dass sie Kenntnis von der fehlenden Einwilligung durch den Beschwerdeführer gehabt habe. Es fehle damit am für den Tatbestand der Sachbeschädigung notwendigen Vorsatz. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft stütze sich auf keine objektiven Tatsachen. Es handle sich um eine blosse Mutmassung. Die Beschuldigte sei bis heute nicht einvernommen wor- den. Somit habe sich diese nicht zu ihren Beweggründen äussern können, die Bäume zu schneiden. Es sei nicht möglich und unzulässig, auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen, ohne die betroffene Person anzuhören. Auch sonst lä- gen keine objektiven Merkmale vor, welche den Schluss auf die Unkenntnis der fehlenden Einwilligung zulassen würden. Insbesondere sei E.________ weder zu diesem Umstand befragt worden noch habe er sich diesbezüglich geäussert. Dass keine Hinweise auf die Unkenntnis über die fehlende Einwilligung durch den Be- schwerdeführer vorhanden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass die diesbe- züglich geeigneten und erforderlichen Beweiserhebungsmethoden nicht durchge- führt worden seien. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, es sei gestützt auf die Aussagen von E.________ davon auszugehen, dass die Beschuldigte bloss einmalig und nur zu einem kleinen Teil beim Baumschnitt im Dezember 2017 mitgeholfen habe. Der beim Vater der Beschuldigten im angefochtenen Strafbefehl festgestellte «grosse Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB sei als Gesamtschaden zu verste- hen, welcher über rund 16 Jahre hinweg durch die Baumschnitte verursacht wor- den sein dürfte. Der von der Beschuldigten mitverursachte Anteil an diesem Scha- den würde folglich mit Sicherheit unter der Schwelle liegen, welcher zur Annahme eines «grossen Schadens» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorausgesetzt wer- de. Die von der Beschuldigten angeblich begangene Sachbeschädigung würde somit einzig den Grundtatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllen. Der Strafan- 4 trag vom 12. Februar 2019 sei klar verspätet erfolgt, womit die Prozessvorausset- zung zur Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sei und sich bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme des Verfahrens aufdränge. 4.5 Die Beschuldigte hält fest, eine Nichtanhandnahme könne auch dann verfügt wer- den, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher sei als ein Freispruch. Sie habe zu keinem Zeitpunkt über die fehlende Einwilligung seitens des Beschwerdeführers gewusst. Hinweise auf eine diesbezügliche fehlende Kenntnis seien unter ande- rem, dass sie in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft sei und sich nur gelegentlich in K.________(Ortschaft) bei ihrem Vater aufhalte. Daneben weise auch der Umstand, dass E.________ die Bäume im Verlaufe der letzten Jahre meist selbst, d.h. ohne ihre Hilfe, zurückgeschnitten habe und sich dafür zivilrecht- lich stets auf das Kapprecht habe berufen können, auf fehlende Kenntnis der Be- schuldigte über die angeblich nicht vorhandene Einwilligung des Beschwerdefüh- rers hin. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es mit Sicherheit am not- wendigen Vorsatz der Beschuldigten fehle, werde vollumfänglich geteilt. Zudem sei der Strafantrag gegen die Beschuldigten offensichtlich zu spät gestellt worden. 4.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die nachgeschobene Begründung der Generalstaatsanwaltschaft sei unzulässig. Der Begründung der Staatsanwaltschaft und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft liege nicht derselbe Sachverhalt zu- grunde. Die Frage des Umfangs der Beteiligung durch die Beschuldigte hätte von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Untersuchung gerade abgeklärt werden müssen. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Abklärungen zu täti- gen, wann der Schaden entstanden sei. Der Strafantrag vom 12. Februar 2019 sei innert Frist erfolgt. Er habe erst durch die Aussagen von E.________ anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2019 eindeutige Kenntnis von der Person der Beschul- digte gehabt. Zudem sei das Ausmass des Gesamtschadens erst am 20. Dezem- ber 2018 erkennbar gewesen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. 5 Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschul- digte wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand zu nehmen ist, da der Straftat- bestand eindeutig nicht erfüllt sei, ist nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den kann, dass ein Vorsatz der Beschuldigten zu einer (qualifizierten) Sachbe- schädigung offensichtlich nicht gegeben ist. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte in J.________(Ortschaft), Kanton Zürich, wohnhaft ist, kann jedenfalls nicht geschlos- sen werden, dass sie keine Kenntnis von der fehlenden Einwilligung des Be- schwerdeführers hatte. Auch wenn die Beschuldigte etwas weiter weg von ihrem Vater E.________ wohnt, lässt dies nicht unweigerlich auf fehlendes Wissen schliessen. Entsprechendes wurde auch nicht von E.________ geltend gemacht. Hinsichtlich seiner Aussagen fällt vielmehr auf, dass er gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 offenbar anlässlich der Besprechung vom 21. August 2018 noch ausgesagt hatte, dass er zusammen mit seiner Tochter die Bäume erstens in der Höhe gekürzt und zweitens die Äste, die auf die Seite seines Grundstückes geragt seien, bis zum Stamm gekappt habe (vgl. S. 2 der An- zeige). In der Einvernahme vom 11. Juli 2019 relativierte er seine Aussage und machte geltend, dass er den grössten Teil alleine geschnitten habe und dass ihm die Beschuldigte bei einem Teil auch noch geholfen habe (vgl. Z. 73 ff. des Einver- nahmeprotokolls). Zudem will er die Bäume über die Jahre hinweg zurückgeschnit- ten haben, das erste Mal wohl 2001 (vgl. Z. 57 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die- se Aussagen des Vaters der Beschuldigten sind mit Vorsicht zu geniessen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass E.________ versucht, seine Tochter nachträglich zu schützen resp. die Verantwortung für den Schaden auf sich alleine zu nehmen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist nicht klar, was der Beitrag der Be- schuldigten genau war. E.________ machte keine genaueren Angaben zur Häufig- keit und zum Umfang der Unterstützung durch die Beschuldigte und erläuterte nicht, was mit «bei einem Teil auch noch geholfen hat» gemeint ist. Offenbar han- delte es sich jedenfalls um mehr als nur eine einmalige Unterstützungsleistung, hat die Beschuldigte in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 doch selbst angeführt, dass sie ihrem Vater lediglich teilweise und an unbekannten Tagen beim Zurückschneiden der Bäume behilflich gewesen sei (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme). Es ist unklar, wann die Beschuldigte ihrem Vater beim Bäume- Zurückschneiden geholfen hat. Dass sie E.________ lediglich beim letzten Mal im Dezember 2017 geholfen hat, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft ange- nommen wird, wurde so von E.________ nicht ausgesagt. Vielmehr hat er sich hierzu eben erst gar nicht geäussert. Des Weiteren ist unklar, wann es zum Total- schaden der sieben Nadelgehölze gekommen ist. Es ist möglich, dass der Schaden über die rund 16 Jahre hinweg kontinuierlich durch die Baumschnitte verursacht worden ist, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft angenommen wird (vgl. zur Zulässigkeit der Nachbegründung die überzeugenden Ausführungen der General- staatsanwaltschaft in Z. 3 ihrer Stellungnahme sowie der Hinweis, dass die Be- gründungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft dem 6 Grundsatz nach sehr wohl demselben Sachverhalt zugrunde liegen). Gleichermas- sen denkbar ist aber auch, dass E.________ die Gehölze die Jahre zuvor – wenn überhaupt – lediglich minim zurückgeschnitten hat und diese dann beim letzten Mal im Dezember 2017 radikal kürzte und insbesondere den massiven Kronenrück- schnitt verursachte. Von diesem Sachverhalt geht offenbar auch die Staatsanwalt- schaft aus, indem sie E.________ mit Strafbefehl vom 5. November 2019 wegen qualifizierter Sachbeschädigung, begangen von Januar 2017 bis Sommer 2018, verurteilte. Im besagten Tatzeitraum hat E.________ gemäss eigenen Aussagen die Gehölze nur einmal im Dezember 2017 zurückgeschnitten (vgl. Z. 139 f. des Einvernahmeprotokolls). Angesichts dessen kann derzeit nicht ohne weiteres da- von ausgegangen werden, dass die Beschuldigte höchstens eine einfache Sach- beschädigung begangen hat, wofür ein rechtzeitiger Strafantrag fehlen würde (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Z. 3 der Stellungnahme; bereits am 21. August 2018 war die Beschuldigte individualisierbar, zudem lag bereits am 17. August 2018 die Offerte der Unternehmung H.________ GmbH für die Ersetzung der Pflanzen vor, womit auch das Ausmass des Gesamts- chadens bekannt war, und der Beschwerdeführer gab selbst an, bereits Ende Juni 2018 festgestellt zu haben, dass die Bäume auf seinem Grundstück erheblich zurückgeschnitten wurden [vgl. S. 1 der Anzeige]). Möglich ist auch, dass der To- talschaden erst im Dezember 2017 verursacht worden ist und dass die Beschuldig- te dannzumal zu diesem grossen Schaden, sei es als Mittäterin oder als Gehilfin, beigetragen hat. Der Gehilfe ist nach dem Grundsatz der Akzessorietät nach der Strafbestimmung zu bestrafen, die auf den Haupttäter Anwendung findet. Sachliche straferhöhende Merkmale, welche die objektive Schwere der Tat verändern, berühren die Akzessorietät dagegen nicht (vgl. BGE 95 IV 113 E. 2a mit Hinwei- sen). Der Gehilfe untersteht demnach, sofern er um das Vorhandensein des Merk- mals wusste, d.h. vorliegend, dass durch die Baumschnitte die Gehölze substanzi- ell beschädigt werden, der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, d.h. vorlie- gend der qualifizierten Sachbeschädigung. 5.3 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor. Ohne Abklärung der vorstehend dargetanen noch offenen Fragen, welche insbesondere mittels Einvernahme der Beschuldigten und ergän- zender Einvernahme von E.________ zu klären sind, kann die Strafbarkeit der Be- schuldigten nicht beurteilt werden. Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärun- gen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist dem- nach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. November 2019 aufzuheben. Falls sich nach den zusätzlichen Ermittlungshandlungen betreffend die Beteili- gungshandlung der Beschuldigten, deren Vorsatz und den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens kein Tatverdacht erhärtet resp. die entsprechenden Abklärungen er- geben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wird die Staatsanwaltschaft eine Ver- fahrenseinstellung erwägen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Andernfalls – bei nach wie vor unklarer Beweislage – wird sie Anklage beim zuständigen Gericht er- heben resp. gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 7 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO [analog]). Diese wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 24. Januar 2020 auf CHF 2‘825.50 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und vom Kanton Bern ausgerichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 6. November 2019 (O 19 11561) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, ein Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte wegen qualifizierter Sachbeschädigung, evtl. Gehilfenschaft da- zu, zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘825.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 28. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9