Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreter in Anbetracht der gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird mit Blick auf den angemessenen Aufwand bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und vom Kanton Bern ausgerichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: