Das reicht aber für eine Zurechnung des Erfolges noch nicht aus. Eine Verurteilung erscheint daher deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Frage, ob der Anlass überhaupt in dieser Form hätte stattfinden dürfen bzw. bewilligungspflichtig gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des Straf- bzw. Beschwerdeverfahrens. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).