Die Beschwerdekammer hat damit im Rahmen der Überprüfung der Einstellungsverfügung zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Verhalten der für die Sicherheit verantwortlichen Personen mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache für die durch den pyrotechnischen Gegenstand verursachte Augenverletzung bildete. Die unter Ziffer 9.3 dieses Beschlusses gemachten Ausführungen betreffend Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kontrollen zeigen, dass sich selbst bei einer Sicherheitsorganisation analog eines Hochrisikospiels oder anderer Grossanlässe das Einführen von verbotenen Gegenständen