Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Zurechnung des Erfolges die Wahrscheinlichkeitstheorie (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer hat damit im Rahmen der Überprüfung der Einstellungsverfügung zu beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Verhalten der für die Sicherheit verantwortlichen Personen mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache für die durch den pyrotechnischen Gegenstand verursachte Augenverletzung bildete.