Gemäss Bericht der J.________ (Verein) vom 11. September 2018 sei diesbezüglich in der Vergangenheit festgestellt worden, dass verbotene Gegenstände in unmittelbarer Nähe von primären und/oder sekundären Geschlechtsorganen angebracht worden seien. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass verbotene Gegenstände bzw. einzelne Komponenten davon auch in nicht einsehbaren Körperöffnungen im Vaginal- und Rektalbereich in das Stadion gelangten. Die nicht einsehbaren Körperöffnungen dürfen durch die privaten Sicherheitskräfte weder durchsucht noch eingesehen werden. In Übereinstimmung mit der Generalstaats-