Eine Zurechenbarkeit des Taterfolges durch Nichteinhalten dieser Sicherheitsmassnahmen scheidet daher von vorneherein aus. 9.3 Personen- und Effektenkontrollen vor und im Stadion sind demgegenüber grundsätzlich geeignet, eine Person daran zu hindern, die verbotenen pyrotechnischen Gegenstände mitzunehmen und zu verwenden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich nie ganz vermeiden lässt, dass pyrotechnische Gegenstände mitgeführt und gezündet werden. Aufgrund der Kontrollen müssen die Personen, welche solche Gegenstände verwenden wollen, besondere Vorkehrungen treffen. Gemäss Bericht der J.__