So ist die Videoüberwachung in erster Linie ein repressives Mittel. Mit Blick auf die Zeugenaussagen von K.________, wonach die «Pyro» nur kurz aufgeleuchtet habe und irgendetwas davon geflogen sei, bestehen keinerlei Hinweise, dass die Videoüberwachung des Rasenplatzes das Zünden der Pyrofackel und damit die Verletzung der Beschwerdeführerin hätte verhindern können. Eine Zurechenbarkeit des Taterfolges durch Nichteinhalten dieser Sicherheitsmassnahmen scheidet daher von vorneherein aus.