Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass auch eine Videoüberwachung des Spielfeldes die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht hätte verhindern können. Selbst wenn mittels Videoüberwachung verdächtige Vorgänge festgestellt werden (Zünden einer Pyrofackel oder Vermummung), reicht die Zeit in den allermeisten Fällen nicht für eine rechtzeitige Intervention und das Eingreifen wäre ein zusätzliches Sicherheitsrisiko. So ist die Videoüberwachung in erster Linie ein repressives Mittel.