_ stülpte sich der mutmassliche Täter eine Maske über das Gesicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juni 2018, Z. 56 f). Der mutmassliche Täter war sich der Strafbarkeit seines Verhaltens damit bewusst, weshalb weder Warn- noch Verbotshinweise oder Speakerdurchsagen geeignet waren, um ihn von seinem Vorhaben abzuhalten und damit die Verletzung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein.