Es besteht grundsätzlich Ermittlungsbedarf. Ermittlungen sind aber nur angezeigt, wenn auch Anhaltspunkte bestehen, dass die Augenverletzung der Beschwerdeführerin den Beschuldigten bzw. anderen allenfalls verantwortlichen Personen zugerechnet werden kann. 9.2 Vorwegzunehmen ist, dass die Warn- bzw. Verbotshinweise und Speakerdurchsagen im Zusammenhang mit den pyrotechnischen Gegenständen - unabhängig davon, ob sie vorhanden waren – im vorliegenden Fall keine Relevanz haben. Gemäss der Aussage von K.________ stülpte sich der mutmassliche Täter eine Maske über das Gesicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juni 2018, Z. 56 f).