Der Regierungsstatthalter führt aus, dass für andere Grossanlässe im I.________ (Örtlichkeit), die verschiedener Natur sein könnten, kein generelles Regelwerk bestehe und nach seiner Kenntnis für diese Anlässe jeweils ein Sicherheitskonzept erstellt werde. Welche Absprachen hinsichtlich der Feierlichkeiten im I.________ (Örtlichkeit) getroffen worden seien, sei ihm nicht bekannt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, Faszikel GGG, S. 4 und 5). Diese Ausgangslage weist zumindest daraufhin, dass es tatsächlich unklar scheint, welches Sicherheitskonzept zur Anwendung gelangte.