So ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Regierungsstatthalters vom 19. November 2018, welche dieser im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens verfasste, dass es fraglich sei, ob sich die Durchführung der Feier im I.________ (Örtlichkeit) auf die Stadionbetriebsbewilligung habe stützen dürfen oder die in der Rahmenbewilligung betreffend Durchführung von Spielen der J.________ (Verein) enthaltenen Bestimmungen relevant gewesen seien. Der Regierungsstatthalter führt aus, dass für andere Grossanlässe im I.__