Bei der Feier handelt es sich um einen anderen, eher aussergewöhnlichen Anlass und nicht um ein Fussballspiel. Damit steht auch die Frage im Raum, ob das Sicherheitsdispositiv analog eines Fussballspiels mit tiefem Risiko ausreichend war oder ob die Feier im I.________ (Örtlichkeit) allenfalls ein separates Sicherheitskonzept erforderlich gemacht hätte. So ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Regierungsstatthalters vom 19. November 2018, welche dieser im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens verfasste, dass es fraglich sei, ob sich die Durchführung der Feier im I._____