Diesem lassen sich zudem Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen entnehmen und es geht daraus hervor, wer der verantwortliche Leiter Sicherheit war. Die Beschwerdeführerin verfügte über Akteneinsicht und konnte sich zum Bericht äussern, was die gestellten Beweisanträge bestätigen. Eine Verletzung von Parteirechten oder Hinweise auf eine Unverwertbarkeit des Berichts sind daher nicht ersichtlich. 8.2 Gemäss diesem Bericht besteht für das I.________ (Örtlichkeit) ein Sicherheitskonzept, das von sämtlichen Ereignisdiensten der Stadt Bern (Sanitätspolizei, Kantonspolizei, Feuerwehr, GVB) gestützt und mitgetragen wird.