Die Beschwerdeführerin reichte denn auch nicht Anzeige ausschliesslich gegen das allenfalls verantwortliche Unternehmen ein, sondern auch gegen natürliche Personen, die mit der Organisation betraut waren. Dass als beschuldigte Person ausschliesslich die A.________ AG genannt wird, ändert folglich nichts daran, dass sich die Einstellungsverfügung auch auf das Handeln der natürlichen Personen bezieht. Entsprechend überprüft die Beschwerdekammer, ob die Einstellung in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt ist. Der Beschluss bezieht sich damit auch auf die für die Organisation und Durchführung des Anlasses zuständigen Personen.