Dieser Umstand sowie insbesondere die Ausführungen in der Einstellungsverfügung zeigen, dass es nicht um die Strafbarkeit der Beschuldigten als Unternehmen geht, sondern in erster Linie um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (unbekannten) natürlichen Personen. Die Beschwerdeführerin reichte denn auch nicht Anzeige ausschliesslich gegen das allenfalls verantwortliche Unternehmen ein, sondern auch gegen natürliche Personen, die mit der Organisation betraut waren.