5 Allerdings wurde die Untersuchung nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 102 StGB gegen die Beschuldigte ausgedehnt, sondern wegen schwerer Körperverletzung. Dieser Umstand sowie insbesondere die Ausführungen in der Einstellungsverfügung zeigen, dass es nicht um die Strafbarkeit der Beschuldigten als Unternehmen geht, sondern in erster Linie um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (unbekannten) natürlichen Personen.