Ein solcher Vorwurf wird nicht erhoben. Abgesehen davon gibt es ohnehin keinerlei Anhaltspunkte, dass der Anlasstäter (Person, die Pyrofackel zündete) organisatorisch in das Unternehmen eingebunden war (vgl. auch ENGLER, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters von Sportanlässen, in: Sportrecht - Band I Schwerpunkte: Grundlagen, Ausgewählte Vertragsbeziehungen, Sportler und Club im Verband, Sport und Doping, Ausgewählte strafrechtliche Aspekte, 2013, S. 509 ff.). Hinweise für eine Strafbarkeit der Beschuldigten fehlen damit. Die Einstellung ist insofern zu Recht erfolgt.