102 StGB). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die Anlasstat durch fehlende bzw. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen verursacht bzw. begünstigt zu haben. Eine Deliktsverhinderungspflicht der Unternehmen wird aber ausschliesslich in Art. 102 Abs. 2 StGB für gewisse Katalogstraftaten statuiert. Die fahrlässige schwere Körperverletzung fällt nicht darunter. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten käme von vorneherein nur in Frage, wenn die Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen erschwert worden wäre (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1). Ein solcher Vorwurf wird nicht erhoben.