Dabei vermag nicht jedes Delikt die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Organisationsdefizite auszulösen, sondern nur eines, das aus dem Unternehmen begangen wird. Um die fragliche Eingrenzung vornehmen zu können, muss der Anlasstäter entsprechend organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sein (vertraglich, gesellschaftsrechtlich oder jedenfalls faktisch). Erfasst sind Organe, Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Unternehmens unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., N. 65 f. zu Art. 102 StGB).