Dabei wird dem Unternehmen nicht die Begehung der Straftat vorgeworfen oder deren mangelnde Verhinderung, sondern die mangelhafte Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass der Organisationsmangel die Anlasstat selbst begünstigt, denn nicht die Verhinderung des Delikts war Ausgangspunkt der Regelung, sondern die beweisrechtlichen Probleme (NIGGLI/GFELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 52 zu Art. 102 StGB mit Hinweisen, vgl. auch BGE 142 IV 333 E. 4.1). Dabei vermag nicht jedes Delikt die Strafbarkeit des Unternehmens für seine Organisationsdefizite auszulösen, sondern nur eines, das aus dem Unternehmen begangen wird.