7. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gegen die Beschuldigte und damit ein Unternehmen. Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Dabei wird dem Unternehmen nicht die Begehung der Straftat vorgeworfen oder deren mangelnde Verhinderung, sondern die mangelhafte Organisation.