Die Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit, d.h. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ob der Erfolg in casu durch eine (sorgfaltswidrige) Handlung oder Unterlassung herbeigeführt worden ist, kann offenbleiben, weil der Veranstalter ohnehin als Garant zur Abwendung des Erfolges verpflichtet war (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 83 zu Art. 12 StGB).