4 die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Die Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit, d.h. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).