5. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten scheint es mit Blick auf die Aussagen der Auskunftsperson K.________ sehr wahrscheinlich, dass das Opfer von einem Teil eines pyrotechnischen Gegenstandes getroffen wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Juni 2018, Z. 34 bis 37). Auch die Schilderungen des Opfers, wonach es nach einem Knall von einem harten Gegenstand getroffen worden sei und es gebrannt habe, weisen daraufhin (Einvernahmeprotokoll vom 8. Juni 2018, Z. 48 bis 51). Die Beschwerdekammer geht daher von einer Verletzung durch einen pyrotechnischen Gegenstand aus.